Glossar

Das kleine ABC der Wohnungswirtschaft

Hier bieten wir Ihnen einen Überblick über Wissenswertes rund um das Wohnen und den Mietvertrag.
Vielleicht finden Sie ja auf diesen Seiten schon die Antwort auf eine Frage, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Wohnung schon lange beschäftigt.

Kaltmiete

Als Kaltmiete versteht sich der monatliche Mietanteil abzüglich der Heiz- und Warmwasserkosten ("warme Betriebskosten") und der gesondert abzurechnenden Betriebskosten ("kalte Betriebskosten"). Sie wird auch "Grundmiete" oder "Nettomiete" genannt.

Kaution

Als Kaution bezeichnet man die Mietsicherheit, auf die der Vermieter zurückgreifen kann, wenn der Mieter seine Mietzahlungspflicht oder die Schadensersatzpflicht nicht erfüllt. Die Kaution darf die Höhe von drei Monatskaltmieten nicht überschreiten. Der Mieter hat das Recht, die Kaution in drei Raten zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter auf einem sogenannten Treuhandkonto angelegt und verzinst. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsende eine Abrechnung über die Kaution zu erstellen. Soweit keine Forderungen seitens des Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis bestehen, wird die Kaution ausgezahlt. Lediglich ein Betrag für die noch abzurechnenden Betriebskosten wird einbehalten.

Kellernutzung

Jeder Mieter bekommt per Mietvertrag ein separates Kellerabteil zugeordnet, in dem private Gegenstände einlagert werden können. Aus versicherungs- und brandschutztechnischen Gründen ist es nicht gestattet, private Gegenstände, Abfall oder Sperrmüll in den gemeinschaftlichen Kellerbereichen einzulagern.

Kostenmiete

Als Kosten- oder Bewilligungsmiete bezeichnet man die Miete für Sozialwohnungen. Diese darf nur so hoch sein, dass die laufenden Aufwendungen des Vermieters gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip).